Förderung Stromspeicheranlagen

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Enzersfeld im Weinviertel hat in seiner Sitzung am 09.05.2017 folgende Richtlinie über die Förderung von stationären Stromspeichern beschlossen.

Die Marktgemeinde Enzersfeld im Weinviertel fördert stationäre Stromspeicher basierend auf Lithiumtechnologie

- in Kombination mit der Neuerrichtung einer PV-Anlage, wobei diese gesondert zu beantragen ist

- als Nachrüstung zu einer bestehenden PV-Anlage

Gefördert werden Speicher ausschließlich basierend auf Lithiumtechnoloie für Eigenheime und Wohnbauten für den Privatbereich (Endkunde), keine Beantragungsmöglichkeit im gewerblichen Bereich, und nur einmalig pro Projekt. 

Der Anlagestandort muss ident mit dem PV-Anlagenstandort sein. Bereits geförderte Speicher können am selben Standort erst wieder nach einem Ablauf von 10 Jahren neuerlich gefördert werden. Reparaturleistungen an bestehenden Speichern werden nicht gefördert.

Der Marktgemeinde Enzersfeld im Weinviertel steht das Recht zu, die eingebaute Anlage an Ort und Stelle zu begutachten und eine Förderung zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass nicht alle Voraussetzungen für die Förderung im Sinne der Richtlinie erfüllt sind.

Die vorliegende Richtlinie tritt mit 10.05.2017 in Kraft. Sie gilt für alle Ansuchen, die ab diesem Datum bei der Marktgemeinde Enzersfeld für Stromspeicher eingebracht wurden, welche nach dem 10.05.2017 durchgeführt wurden (Rechnungsdatum Schlussrechnung ausschlaggebend). Die Beantragung der Gemeindeförderung muss spätestens ½ Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage durchgeführt werden.

Bei der Förderung handelt es sich um einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss der Gemeinde, sofern die in den Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten werden. Es besteht weder ein vertraglicher noch ein sonstiger Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel.

FÖRDERHÖHE

10 % der anerkannten Errichtungs- bzw. Investitionskosten der Anlage, max. € 600,-

Bitte beachten Sie, dass in etwaigen anderen Förderrichtlinien, die Sie auch in Anspruch nehmen sollten, eine Doppelförderung ausgeschlossen wird.